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Nürnberg (D-AH) - Wer Luftbilder eines fremden Grundstücks anfertigt, um sie zu verkaufen, sollte bei den Aufnahmen darauf achten, dass die Bewohner möglichst nicht daheim und auf den Fotos nicht auszumachen sind. Wenn Personen, Namen und Adressen nicht erkannt werden können, liegt nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München nämlich weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor (Az. 161 C 3130/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stieß der Eigentümer eines Grundstücks in einem benachbarten Einkaufszentrum zufällig auf 20 x 30 cm große Luftbilder seines Hauses, die ohne seine Einwilligung von einem Flugzeug aus aufgenommen worden waren und dort allen Interessenten feilgeboten wurden. Unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verlangte der Mann die sofortige Einstellung des Bilderverkaufs. Wozu der Fotohändler allerdings nicht bereit war.

Richter: Bildnisse ohne erkennbare Personen sind nicht geschützt

Zu Recht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Das Recht am Bild schütze den Einzelnen zwar vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Doch als zu schützendes Bildnis gelte nur die erkennbare Wiedergabe einer Person. "Entscheidend ist also die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der umstrittenen Luftaufnahme aber gar keine Menschen zu sehen waren, konnten auch keine fremden Rechte am eigenen Bild verletzt worden sein", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz läge schon deshalb nicht vor, da der Name des Grundstückbesitzers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft worden waren.

Grundsätzlich müsse nach Ansicht des Gerichts zwar niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist dann immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen anderer vorzunehmen. Und die falle hier angesichts des Fehlens jeglicher persönlicher Hinweise auf dem umstrittenen Foto zugunsten des Bilderhändlers aus.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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