Im folgenden Fall ging es um eine Frau, die in einem Supermarkt auf einer Wasserlache ausgerutscht ist. Um die Verletzungen zu kühlen, hatte eine andere Kundin einen Fisch geholt, worüber sich die Mitarbeiterin empörte, einen so teuren Fisch zu verwenden. Das Gericht warf der Beklagten mangelnde Empathie vor.

Der Sachverhalt

Die klagende Kundin war im Bereich der Getränkeregale des Supermarkts gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Grund für den Sturz soll eine Wasserlache auf dem Boden gewesen sein. Die Klägerin habe einem vor ihr befindlichen Kunden, der plötzlich zurückgetreten sei, ausweichen wollen.

Durch den nassen Fußboden sei sie ausgerutscht und zu Fall gekommen. Dabei habe sie sich im Gesicht und am Rücken aufgrund eines neben ihr befindlichen Warenkorbs aus Metall eine tiefe Fleischwunde zugezogen.

Zur Kühlung der Verletzung ein teurer Fisch

Eine andere Kundin habe ihr helfen wollen und zur Kühlung der Verletzungen eine Packung mit tiefgefrorenem Fisch geholt. Die erst nach einiger Zeit hinzugekommene Mitarbeiterin des Supermarkts habe sich darüber empört, dass dafür ein so teurer Fisch verwendet worden sei.

Die beklagte Gesellschaft, die den Supermarkt betreibt, behauptet, ca. 15 Minuten vor dem Unfall sei eine Mitarbeiterin an der Unfallstelle vorbeigekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der Boden noch trocken gewesen. Außerdem habe es an dem Tag stark geregnet, sodass die Pfütze erst unmittelbar vor dem Unfall durch feuchtes Schuhwerk oder tropfende Regenschirme anderer Kunden entstanden sei. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Schadensersatz für beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az. 17 C 113/14)

Die Klage hatte Erfolg. Die beklagte Gesellschaft habe ihre Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Kunden zu gewährleisten. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die auf dem Fußboden des Supermarktes befindliche Pfütze, die den Sturz der Klägerin vermutlich - und von der Beklagten nicht widerlegt - verursacht habe, eine Gefahr für den Kundenverkehr bedeutet habe.

Der Betreiber eines Ladengeschäfts habe, zumal an einem Regentag, regelmäßige Kontrollgänge oder gleichwertige Vorsichtsmaßnahmen vorzusehen und durchzuführen. Es sei aber nicht zu erkennen, dass sie überhaupt organisatorische Vorkehrungen zur Gefahrerkennung und - beseitigung habe. Dass eine Kontrolle stattgefunden habe, stellte sich als unwahr heraus.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, u. a. der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und des am eigenen wirtschaftlichen Vorteil orientierten Verhaltens der Beklagten nach dem Unfall sei ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR angemessen.

Mangelnde Empathie der Beklagten

Das Amtsgericht Schöneberg kam in seinem Urteil (Az. 17 C 113/14) nicht umhin, eine mangelnde Empathie und hartnäckige Regulierungsverweigerung der Beklagten zu konstatieren. Dieses Verhalten begann unmittelbar nach dem Unfall mit der vollkommen deplazierten Bemerkung, es hätte doch auch ein billigerer Tiefkühlfisch zur Linderung der Schmerzen der Klägerin benutzt werden können. Das Verhalten setzte sich in der Regulierung fort.

Für die beschädigten Kleidungsstücke könne die Klägerin den Neupreis i.H.v. 128,33 EUR verlangen, da Gebrauchsspuren nicht zu erkennen gewesen seien. Sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von i.H.v. 85,68 EUR nebst Zinsen.

Thema:
Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Gericht:
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.04.2015 - 17 C 113/14

AG Schöneberg
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