Mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern wurden mittels Computer so kurz angewählt, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene riefen die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure Mehrwertdienstnummer handelte.

Das Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil (3 StR 342/13) vom 27. März die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler.

Der Sachverhalt

Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Das Landgericht Osnabrück hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verhängt worden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 342/13)

Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Würdigung des Landgerichts mit der heutigen Entscheidung bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten.

Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2013 - 3 StR 342/13

LG Osnabrück, PM Nr. 25/14
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Versicherungsbetrug - Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Urteil lesen

Wer sich als Angestellter im Außendienst bei den tagtäglichen Dienstfahrten ein heimliches Päuschen gönnt und dieses als Kundeneinsatz verbucht, kann deswegen nicht gleich fristlos gekündigt werden. Urteil lesen

Mit Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass in der Abrechnungspraxis eines Autoverglasers Betrug zu Lasten des Versicherers vorliegt. Dieser räumte seinen Kunden für die Reparatur von Steinschlagschäden einen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung ein, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Urteil lesen

Das Landgericht Osnabrück hat Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de