Mit Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass in der Abrechnungspraxis eines Autoverglasers Betrug zu Lasten des Versicherers vorliegt. Dieser räumte seinen Kunden für die Reparatur von Steinschlagschäden einen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung ein, ohne dies der Versicherung mitzuteilen.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil entschieden, dass ein Autoverglaser bei Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen darf.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150,00 Euro tatsächlich gezahlt.

Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.

Die Entscheidung

Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren fasste die Versicherung ihre Anträge teilweise enger. Mit dieser Einschränkung bestätigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil. Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers.

Es sei evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.10.2012 - 6 U 93/12

Quelle: OLG Köln
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Abmahnung: Wer in der Widerrufsbelehrung Verbraucher darauf hinweist, dass im Fall des Widerrufs bei Waren bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten selbst zu tragen sind, sollte dies auch in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Ansonsten kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden. Urteil lesen

Mietrecht: Eine Abmahnung ist bei Mietverhältnissen regelmäßig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen. Ein Mieter hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, eine unberechtigte Abmahnung für nichtig erklären zu lassen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Diese Auffassung vertritt jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH). Urteil lesen

Da hatte eine Ärztin noch mal Glück gehabt: Nachdem ihr zwei schwerwiegende Behandlungsfehler vorgeworfen wurden, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung. Da sie diese in der vorliegenden Form ungerecht fand, beantragte sie deren Entfernung aus der Personalakte. Urteil lesen

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de