Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechtsprechung zum Verdachtsmangel bei Lebensmitteln auf Futtermittel in der Lebensmittelkette ausgeweitet und hat einen Futtermittelhersteller zur Zahlung von Schadenersatz für verdächtiges Futter verurteilt.

Mit Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg mit der der Futtermittelhersteller nicht einverstanden war.

Der Sachverhalt

Bei einer im Jahr 2010 im Betrieb des Herstellers durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass das dortige Mischfutter mit Dioxin in einer über dem Grenzwert liegenden Konzentration belastet war. Ursächlich hierfür waren Fette, die der Hersteller von einer Firma aus Schleswig-Holstein bezogen hatte. Nach weiteren Untersuchungen wurden im Betrieb des Landwirts aus dem Landkreis Cloppenburg zwei Hühnerställe gesperrt. Den durch die Entsorgung der produzierten Eier entstandenen Schaden hatte der Futtermittelhersteller dem Landwirt ersetzt.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Senats ist der Hersteller darüber hinaus auch verpflichtet, die vom Landwirt geltend gemachten Umsatzeinbußen von mehr als 43.000 € zu ersetzen.

Grundsätzlich können Ansprüche wegen eines Mangels nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel selbst in der Sache, hier also im Futter festgestellt wird. Das war nicht der Fall, denn das an den Landwirt gelieferte Futter war teilweise bereits verfüttert worden und konnte deshalb nicht mehr untersucht werden.

Der Senat hat für diesen Fall die Rechtsprechung zum Verdachtsmangel bei Lebensmitteln auf Futtermittel in der Lebensmittelkette ausgeweitet. Eine Qualitätsminderung von Lebensmitteln kann allein darin liegen, dass der Verdacht fehlender Eignung den Weiterverkauf hindert. Nichts anderes gelte aus Sicht des Senats bei der Lieferung eines in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittels, wenn auf Grund des Verdachts mittelbar die Vermarktung des produzierten Lebensmittels behindert werde.

Zur Eignung eines in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittels zum gewöhnlichen Gebrauch gehöre auch, dass dieses verwendet werden kann, ohne die Weiterveräußerung des produzierten Lebensmittels zu behindern. Es mache keinen Unterschied, ob der Verdacht unmittelbar zur Unverkäuflichkeit des Futters oder - wie hier lediglich mittelbar - zur Unverkäuflichkeit der mit dem Futter produzierten Lebensmittel führt.

Der Futtermittelhersteller haftet darüber hinaus ohne eigenes Verschulden. Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) übernehme der Verkäufer eine Garantie für die Qualität der Futtermittel, wenn er bei Abgabe derselben keine Angaben zur Beschaffenheit des Futters mache.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.06.2013 - 12 U 26/13 (nicht rechtskräftig)

OLG Oldenburg
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