Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Urteil (Az. 2 U 111/14) hat eine Futtermittelherstellerin zur Zahlung von Schadensersatz für die Lieferung dioxinbelasteten Futters verurteilt.

Der Sachverhalt

Die Herstellerin von Mischfutter belieferte den Beklagten, der eine Legehennenanlage betreibt, mit Futtermitteln. Bei einer von der Herstellerin durchgeführten Eigenuntersuchung in ihrem Betrieb wurde festgestellt, dass die Dioxinkonzentration des Futtermittels den gesetzlichen Grenzwert überschritt.

Die Ursache lag in verunreinigten Fetten, die die Herstellerin von einer anderen Firma bezogen hatte. Das Untersuchungsergebnis lag der Herstellerin am 22. Dezember 2010 vor. Das für die Legehennenanlage des Beklagten gelieferte Futter war zu diesem Zeitpunkt bereits verfüttert.

Über den Jahreswechsel 2010/2011 sperrte der Landrat zwei Ställe des Beklagten. Die Herstellerin erstattete dem Beklagten den Schaden, der durch die Entsorgung von Eiern entstand, nicht jedoch Umsatzeinbußen in Höhe von rund 43.000 €. Zu diesen Einbußen kam es, weil auch nach Aufhebung der Handelssperre produzierte Eier nicht oder nur zu einem geringeren Preis vermarktet werden konnten.

Mit ihrer Klage verlangte die Futtermittelherstellerin die Bezahlung von rund 20.000 € für andere, nicht streitige Futtermittellieferungen. Der Landwirt rechnete dagegen mit seiner Schadensersatzforderung auf und verlangte daraus die Zahlung von 23.000 €.

Das Landgericht und der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gaben dem Landwirt Recht. Auf die Revision der Futtermittelherstellerin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Anders als den Richtern des 12. Zivilsenats des OLG Oldenburg genügte den Bundesrichtern der Verdacht, das Futtermittel könne mit Dioxinen belastet sein, nicht als Grundlage für einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Landwirts. Nur wenn dem Futtermittelhersteller nachgewiesen werden könne, dass er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt habe, hafte er auch für einen bloßen Verdacht auf verunreinigte Futtermittel.

Die Richter des 2. Zivilsenats des OLG Oldenburg, die sich nunmehr mit dem Rechtstreit zu befassen hatten, zeigten sich aber davon überzeugt, dass das verfütterte Futtermittel dioxinbelastet war. Sie gingen damit weiter als die vorbefassten Richter und nahmen nicht nur den Verdacht der Verunreinigung an. Die Futtermittelherstellerin habe den Landwirt in zeitlich engem Zusammenhang, nämlich nur einen Tag vor der Untersuchung in ihrem Betrieb sowie zwei Tage danach, mit Mischfuttermitteln beliefert.

Aus welchem Grund sich die festgestellte Grenzwertüberschreitung auf die untersuchten Chargen beschränkt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Futtermittelherstellerin die dioxinbelasteten Fette, die sie zuvor erworben hatte, bei der Herstellung des vom Beklagten erworbenen Mischfuttermittels nicht verwendet haben sollte, lägen nicht vor, so der Senat weiter. Vielmehr seien auch noch am 27. Dezember 2010 erhöhte Dioxinbelastungen in den, im Betrieb des Landwirts entnommenen Eierproben festgestellt worden. Dies deute auf eine überhöhte Dioxinbelastung des Futtermittels hin.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.03.2015 - 2 U 111/14 (vormals 12 U 26/13)

OLG Oldenburg, PM
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