Urteil - Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff "Festpreis" für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als "Sternchenhinweis" ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.
Die Entscheidung
Dem mit dem Begriff "Festpreis" werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff "Festpreis" zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.
Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2011 (20 O 101/10) im Ergebnis bestätigt.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2011 (I-4 U 58/11)
Quelle: OLG Hamm
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Weitere Urteile zu:
Irreführung
Irreführende Festpreis-Stromtarif Werbung untersagt
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