Einem Telefonkunde, der einen Teil der Telefonrechnung nicht bezahlt, weil dieser die Forderung für unberechtigt hält, darf nicht einfach das Telefon gesperrt werden.

Der Sachverhalt

Eine Telefongesellschaft sperrte einer Kundin das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen. Sie hatte sich deswegen an die Verbraucherzentrale Hamburg gewandt. Die Verbraucherschützer beantragten, nachdem die Telefongesellschaft sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die einstweilige Verfügung.

Die Entscheidung

Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen. Es müsse vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst die Kappung ihrer Telefonleitung fürchten müssen

Gericht:
Landgericht München I, Beschluss vom 6.10.2011, Az.: 37 O 21210/11

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Rechtsindex
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