Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch", wiegt die Beleidigung so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Das hat das Amtsgericht München durch Urteil entschieden.

Ein Vermieter darf sich im Mietvertrag kein Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlass einräumen und einen sich weigernden Mieter kündigen. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, was unter einem konkreten Anlass zu verstehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 197/14) eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen sog. Umweltmängel - hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück - die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen ist.

Wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren, kann unter bestimmten Vorraussetzungen eine fristlose Kündigung die Folge sein, so der BGH (Urteil, Az. VIII ZR 281/13).

Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Des Weiteren ist auch eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel unwirksam.

Die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wohnung teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet hat.

Eine grundlose Strafanzeige gegen den Vermieter kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, so das Urteil des LG Düsseldorf (21 S 48/14). Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist.

Wenn ein Mieter unberechtigt Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, wird hier allgemein ein Kündigungsgrund bejaht. Was ist aber, wenn ein Mieter "nur" 1 bis 2 Mal im Monat für kurze Zeit mit dem angezapften Strom das Licht im Keller eingeschaltet hat?

Beschweren sich Nachbarn beim Vermieter, dass sein Mieter den Hausfrieden durch Beleidigungen und Gewaltandrohungen störe, hat der betroffene Mieter keinen Auskunftsanspruch darauf, wer konkret und mit welchem Inhalt die Anschuldigungen ausgesprochen hat.

Der BGH hat sich in seinem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.