Quelle Bausparkasse
Bei Streupflicht haftet Winterdienst auch gegenüber Mieter
In Berlin hatte ein Vermieter einen Winterdienst mit der Reinigung des Weges vor seinem Haus beauftragt. Da an einem Morgen der Eingangsbereich trotz Eis- und Schneeglätte nicht ausreichend gestreut war, stürzte eine Mieterin beim Verlassen des Hauses und verletzte sich erheblich.
Während ihre Schadenersatzklage gegen den zuständigen Winterdienst vor dem Landgericht Berlin sowie beim Kammergericht erfolglos blieb, gab ihr der Bundesgerichtshof im Grundsatz Recht. Die Richter entschieden, dass der Vertrag zwischen Vermieter und Winterdienst nicht nur gegenüber Fremden gilt, die hier als Passanten stürzen und sich verletzen könnten, sondern dass diese Vereinbarung ebenfalls eine Schutzwirkung für die im Haus wohnenden Mieter hat (BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07).
Quelle: Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse
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