ARAG AG
Internet: Nächste Abmahnwelle droht
Laut ARAG Experten liegen mittlerweile mehrere Urteile vor, bei dem das Fehlen einer solchen AGB-Regelung abgemahnt wurde. Online-Händler sollten daher folgende Maßnahmen treffen: Verzicht auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung oder Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung in die AGB. Ersteres hat zur Folge, dass ein Händler zwar die Rücksendekosten zu tragen hat, aber keine Abmahnung befürchten muss. Sollen hingegen dem Kunden die Rücksendekosten auferlegt werden, ist die zusätzliche Regelung in den AGB zwingend erforderlich.
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