Eine problematische Angelegenheit... Schießt ein Mitarbeiter dabei über das Ziel hinaus und kritisiert nicht nur die Arbeit sondern auch Privatangelegenheiten, hängt der Betriebsfrieden schnell schief. Eine Abmahnung seitens der Geschäftsleitung rechtfertigt das oftmals allerdings nicht, wissen die ARAG Experten und beschreiben einen interessanten Fall.

Dabei hatte eine Sachbearbeiterin im Kollegenkreis eine Mitarbeiterin heftig kritisiert, weil diese sich im Internet in Sado-Maso-Kleidung gezeigt hatte. Die Geschäftsführung warf der kritischen Angestellten vor, sich in die privaten Angelegenheiten ihrer Kollegin eingemischt zu haben und mahnte sie ab. Die Dame erwies sich allerding als genauso streitbar wie kritisch und klagte gegen die Firma auf Zurücknahme der Abmahnung und bekam beim Arbeitsgericht Frankfurt auch Recht. Die Firmenleitung hatte die Abmahnung damit begründet, dass die Intimsphäre der kritisierten Mitarbeiterin verletzt wurde. Die Richter meinten jedoch, die Kritik am Auftritt einer in Lack- und Lederkleidung im Internet auftretenden Kollegin sei hinzunehmen, weil diese mit ihrem Auftritt vor einem Millionen-Publikum bereits selbst ihre Intimsphäre verlassen habe. Darum musste die Firma die Abmahnung aus der Personalakte der Sachbearbeiterin wieder streichen.

ArbG Frankfurt, Az.: 22 Ca 6126/08
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