Ein Wachpolizist begehrte mit seiner Klage eine bessere Winterausstattung, weil die ihm überlassene Winterausrüstung nur unzureichend vor Kälte schütze. Das Landesarbeitsgericht hat die gestellte Winterausrüstung für ausreichend gehalten und die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Wachpolizist wurde im Objektschutz eingesetzt und hatte seinen Dienst im so genannten "2 zu 1-Rhythmus" (zwei Stunden Einsatz, eine Stunde Aufwärmzeit im Innern des Objekts) zu versehen. Ferner konnte er während des Einsatzes ein Postenhäuschen aufsuchen.

Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, die ihm vom Land Berlin überlassene Winterausrüstung schütze ihn nur unzureichend vor Kälte; ihm müsse daher zusätzlich ein Paar Winterstiefel, eine mit Fleece oder vergleichbaren Stoff gefütterte Winterhose, einen Rollkragenpullover und eine wind- und wasserdichte bis zum Oberschenkel reichende Twinjacke überlassen werden.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 2 Sa 19/14)

Das Landesarbeitsgericht hat die gestellte Winterausrüstung - ebenso wie das Arbeitsgericht - für ausreichend gehalten. Das Land Berlin habe seine Wachpolizisten im Objektschutz mit der zur Verfügung gestellten Kleidung ausreichend gegen die Einwirkungen der Kälte geschützt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach zwei Stunden Dienst aufwärmen könne und während des Dienstes die Möglichkeit habe, sich in dem Postenhäuschen aufzuhalten bzw. vor dem Objekt (Breite 50 Meter) auf und ab zu gehen. Dass die vom Kläger geforderte Ausrüstung einen noch besseren Kälteschutz bewirke, sei unerheblich.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 2 Sa 19/14

LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 10/14
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