Inhaltlich ging es um die Frage der Akteneinsicht im Rahmen einer Prüfungsanfechtung, wobei es im vorliegenden Fall um die Abiturprüfung ging. Dem Mandanten wurde es außergerichtlich nicht gestattet, Fotokopien der Aufgabenstellungen und den Erwartungshorizonten zu den gefertigten Abiturprüfungsarbeiten anfertigen zu lassen.