Nicht immer sind die Patienten mit ihrem Behandlungsergebnis zufrieden. Das gilt insbesondere, wenn eine Operation von einem anderen Arzt vorgenommen wurde, als dies zuvor besprochen war. Ob sich ein Krankenhaus in diesem Fall darauf berufen kann, dass sich am Behandlungsergebnis nichts geändert hätte, wenn tatsächlich der Chefarzt operiert hätte, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.