Lässt sich nach einer Geschwindigkeitsmessung mangels Vorlage der Lebensakte eines Messgerätes nicht ausschließen, dass zwischen Eichung und Messung Reparaturen oder sonstige Eingriffe am betreffenden Messgerät vorgenommen wurden, ist ein um 10 Prozent erhöhter Toleranzabzug gerechtfertigt (AG Schwerte, Urt. v. 05.07.2012 - 10 OWi 872 Js 366/12).