Innerhalb von vier Jahren wurde ein Berufskraftfahrer zweimal von der Polizei unter Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt. Allein daraus könne jedoch nicht auf einen gelegentlichen Konsum im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung geschlossen werden. Mit dieser Feststellung weichen die Verwaltungsrichter von Entscheidungen mehrerer oberer Verwaltungsgerichte ab.