Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück ist unzulässig
Der Sachverhalt
Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die beklagte Kreisverwaltung den Antrag ab. Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidung
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das deutsche Bestattungsrecht nur eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG
Quelle: Rechtsindex (ka) | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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