Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen.

Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden

Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut.

Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen u.a. wegen Steuerschulden kam.

Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei.

In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit -die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung  deutlich überschritten- wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene  Alimentation und Fürsorge schulde.

Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de