Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Gegensatz zum subsidiären Schutz ermöglicht den Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, da eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird. Im vorliegenden Fall klagen Syrer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Sachverhalt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Syrern lediglich den insbesondere für Bürgerkriegsflüchtlinge gedachten "subsidiären Schutz" gewährt. In fünf Verfahren hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verpflichtung des Bundes ausgesprochen, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Entscheidung

Den Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so das Verwaltungsgericht. Wie viele andere Verwaltungsgerichte auch bejahte die 7. Kammer eine Gefährdung rückkehrender Syrer. Ohne Erlaubnis ausgereiste Personen, die im westlichen Ausland ein Asylverfahren betrieben hätten, müssten damit rechnen, von den syrischen Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden demokratischer oder anderer oppositioneller Neigungen verdächtigt zu werden.

Bei Rückkehr droht eine übermäßige Bestrafung bis hin zu Folter und Todesstrafe

Mit zu beachtender Wahrscheinlichkeit habe dies zur Folge, dass die Rückkehrer unter menschenunwürdigen Verhältnissen gefangen gehalten, gefoltert und getötet würden oder unbekannt verschwänden. Dies gelte ganz besonders für Männer, die zum Kriegsdienst einberufen werden könnten. Die zu erwartende übermäßige Bestrafung bis hin zu Folter und Todesstrafe begründe die Annahme von Verfolgung. Selbst Jugendliche könnten von der Heranziehung zu Kriegshandlungen bedroht sein.

Missliche geänderte Entscheidungspraxis des BAMF

"Es ist mehr als nur misslich" so der Vorsitzende der 7. Kammer, "dass das Bundesamt seine Entscheidungspraxis geändert hat, um dem politischen Wunsch Geltung zu verschaffen, den Familiennachzug von Angehörigen der Flüchtlinge einstweilen zu verhindern. Dafür sind die unterschiedlichen Schutzstatus nach der bindenden europäischen Richtlinie weder gedacht noch geeignet. Dies aufzuarbeiten bindet viel Personal und Sachmittel."

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Entscheidungen vom 05.12.2016 - 7 A 35, 36, 129, 169 und 388/16

VG Osnabrück, PM 22/2016
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Hinweis: Im Text wurde in der ersten Version die Entscheidung dem Oberlandesgericht zugeordnet. Richtig ist due Zuordnung dem Verwaltungsgericht.
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