Ein Ehepaar der Jahrgänge 1937 und 1944 hat sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Das Ehepaar klagt auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind 1937 und 1944 geboren. Im Jahr 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital nach dem Betäubungsmittelgesetz. Diesen Antrag lehnte das BfArM ab.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl sie beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und einen qualvollen Tod ersparen. Ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl folge aus der unantastbaren Menschenwürde und aus den Menschenrechten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 14/15)

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln (Urteil, Az. 7 K 14/15) nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, eine Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz nicht der Fall.

Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch den Deutschen Bundestag am 06.11.2015 bestätigt. Außerdem verweist es auf gleichlautende eigene Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.12.2015 - 7 K 14/15

VG Köln
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Im vorliegenden Fall beantragten die langjährig verheirateten Kläger die Erlaubnis zum Erwerb einer Substanz zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Es sei stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Urteil lesen

Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht. Eine Münchnerin warf sich vor die S-Bahn, doch sie überlebte. Der Zugführer verlangt nun Schmerzensgeld. Urteil lesen

Wenn sich ein Versicherungsnehmer die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes ausgegangen werden. Er hat dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Reisekostenversicherung. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de