Ein Justizvollzugsbeamter hat unter anderem Mobiltelefone in die JVA eingebracht und an Gefangene ausgehändigt. Dies habe er aus Gutmütigkeit und nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Mit seiner Klage wendet er sich gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Der Sachverhalt

Das beklagte Land untersagte ihm aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Mit seinem Verhalten, Mobiltelefone an Gefangene auszuhändigen, habe er die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin seine Dienstpflichten verletze.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit getan und habe sich außerdem privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstandungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (5 K 560/15.KO)

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe durch das Einbringen der Mobiltelefone, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (5 K 560/15.KO), wiederholt gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen. Nach den einschlägigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug sei es den Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen.

Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer Gefangener in Gefahr gebracht. Die Telefone hätten dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen, Ermittlungen zu behindern oder Ausbruchsversuche zu organisieren. Auch habe der Kläger sich durch sein Verhalten erpressbar gemacht.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher rechtmäßig, zumal die Maßnahme zunächst nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluss strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren trage.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2015 - 5 K 560/15.KO

VG Koblenz, PM
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