Juristische Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren (VG 15 L 207.15) entschieden.
Aus der Entscheidung
Es sei schon nicht erkennbar, dass der Praktikumsbeginn bei einem etwaigen späteren Prüfungstermin nicht ggf. rückgängig gemacht bzw. verschoben werden könne, da der Antragsteller entsprechende Vorkehrungen auch für den Fall des Nichtbestehens treffen müsse.
Jedenfalls bedeute der Umstand, dass der Vorbereitungsdienst in Berlin nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) innerhalb von 24 Monaten absolviert werde, nicht, dass der Berliner Gesetzgeber den vollständigen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mitsamt aller Prüfungen zwingend innerhalb einer Zweijahresfrist habe vorgeben wollen.
Damit ergebe sich aus dem JAG kein Anspruch des jeweiligen Prüflings, wegen privater Dispositionen frühzeitig die Mitteilung über einen konkreten Prüfungszeitpunkt zu erhalten. Vielmehr habe er bei seinen Planungen für seine berufliche und private Zukunft den sich an den Ausbildungszeitraum von 24 Monaten anschließenden Prüfungszeitraum zu berücksichtigen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2015 - VG 15 L 207.15 (Volltext)
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