Auf einem Pfeilwegweiser zur Autobahn 44 stand die französisch-sprachige Ortsbezeichnung "Liège". Der Kläger, ein Aachener Professor, verfolgte mit der Klage die Ergänzung um die deutschsprachige Ortsbezeichnung "Lüttich". Mit Urteil wurde die Klage abgewiesen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil (2 K 893/12) die Klage eines Aachener Professors gegen die allein französisch-sprachige Ortsbezeichnung "Liège" auf einem Pfeilwegweiser zur Autobahn 44 am Europaplatz abgewiesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits nicht zulässig. Der Kläger kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, in eigenen - seine Person betreffenden - Rechten verletzt zu sein. Der Pfeilwegweiser berührt den Kläger nicht in seinen Rechten als Verkehrsteilnehmer oder etwa als Anlieger einer Straße. Anders als diejenigen Verkehrszeichen, die z. B. ein Halteverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufzeigen, enthält der hier in Rede stehende Wegweiser kein Verbot oder Gebot. Der Pfeilwegweiser (ein sog. Richtungszeichen) ist vielmehr eine Orientierungshilfe für die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Der einzelne Verkehrsteilnehmer ist dadurch in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert.

Urteil: Kläger nicht in seinen Rechten verletzt

Darüber hinaus ließ sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung "Lüttich" zustehen könnte. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Verwaltungsverfahrensrecht der Grundsatz "Die Amtssprache ist deutsch" gilt und gesetzlich festgelegt ist. Daraus kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen - d. h. ihm persönlich zustehenden - Anspruch auf eine deutschsprachige Ergänzung des Wegweisers ableiten. Weder kann der Kläger angesichts seines Bildungsstandes nachvollziehbar auf ein eigenes sprachliches Unverständnis verweisen noch kann er sich auf Verständigungsschwierigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer berufen. Die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (sog. Popular- oder Interessentenklage) kann der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht durchsetzen.

Urteil: Die Interessen Dritter kann der Kläger nicht vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen

Ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung - immerhin handelt es sich um den "Originalnamen" der Stadt - auf dem betroffenen Pfeilwegweiser auch nach den rechtlichen Vorgaben bei der grenzüberschreitenden Wegweisung und unter Berücksichtigung der Interessen aller - inländischen und ausländischen - Verkehrsteilnehmer an einer schnellen, einfachen und sicheren Orientierung im Fernverkehr nicht zu beanstanden ist.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.05.2013 - 2 K 893/12

VG Aachen
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