Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 € und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest.

Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75 % des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50 % berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.

Die Entscheidung


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten.

Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO

PM des Verwaltungsgericht Koblenz
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de