Studiengebühren führen zu keinem Härtefreibetrag bei der Einkommensberechnung, der zu höheren Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) führen würde.

Der Sachverhalt

Ein Student der Universität Hannover beantragte wegen seines geringen Einkommens höhere Beihilfe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), um damit seine Studienbeiträge von 500 Euro pro Semester bezahlen zu können. Bisher erhielt er monatlich 544,- €, jeweils zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss. Grundlage seines Antrages war die Gewährung eines sog. Härtefreibetrags nach § 23 Abs. 5 BAföG, d.h. eines weiteren Einkommensfreibetrags zur Vermeidung unbilliger Härten. Die Universität Hannover lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Entrichtung der Studiengebühren rechtfertige nicht die Gewährung eines Härtefreibetrags in der Höhe der Studiengebühren.

Die Entscheidung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Studenten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, der Student könne einen Härtefreibetrag im Hinblick auf die ihm zu entrichtenden Studienbeiträge nicht beanspruchen. Bei den nach § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zu entrichtenden Studienbeiträgen in Höhe von 500,- € je Semester handele es sich zwar um besondere Kosten der Ausbildung, die durch den Bedarfssatz nach dem BAföG - und damit durch die Ausbildungsförderung - nicht gedeckt seien. Es sei allerdings nicht erforderlich, zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Studiengebühren einen entsprechenden Teil des Einkommens des Studenten bei der Einkommensberechnung freizustellen, weil es dem Studenten ohne Weiteres zuzumuten sei, zur Deckung der Studienbeiträge das nach § 11 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes dafür vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen. Bei Aufnahme des Studiendarlehens entstünden dem Studenten während des Studiums keine Belastungen, da die Rückzahlung des Darlehens frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums verlangt werden dürfe. Da das Studiendarlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen gewährt werde, sei die Darlehensaufnahme dem Studenten auch im Hinblick auf die späteren Belastungen zumutbar.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Gericht:
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2010 (4 LC 757/07)

Rechtsindex. PM des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
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