Beschluss: Wer mit einer Schrotflinte Warnschüsse wegen einer zu lauten Party abgibt, handelt mit der Waffe missbräuchlich und muss mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte rechnen.

Der Sachverhalt

Das juristische Portal Rechtsindex informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, wonach einem Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat.  Die Kreisverwaltung widerrief daraufhin die erteilte Waffenbesitzkarte. Dagegen wehrte sich der Waffenbesitzer - jedoch ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

Die Entscheidungsgründe


Der Widerruf sei rechtmäßig, so das Gericht. Der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.  

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2010 - 7 A 10410/10.OVG

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