Beamtenrecht - Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat ein Beamter keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Der Sachverhalt
Der klagende Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Für insgesamt 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, begehrt er eine finanzielle Entschädigung von 9.980,17€.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Die Entscheidungsgründe
Als Beamter sieht das Beamtenrecht keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Anders jedoch als Arbeitnehmer, aus dem der Anspruch aus dem Arbeitsrecht hervorgeht. Auch ergibt sich kein Anspruch aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamte - anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG
Rechtsindex (ka)
Urlaub übrig wegen Krankheit - Kein Ausgleich für Beamte!
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Kategorie: Verwaltungsrecht
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