ARAG AG
Betriebliche Feier auf dem Weihnachtsmarkt
Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen ARAG Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich daher, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen
Rechtsgrundlagen:
SGB-VII § 63 Abs. 1
SGB-VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Gericht:
Hessisches Sozialgericht, Az.: L 3 139/05
Quelle:
ARAG AG
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