Hamburg-Mannheimer Versicherung
Bei Abschluß einer Lebensversicherung Alkoholerkrankung nicht verschweigen!
Der Fall:
So geschehen im Fall eines Mannes, der mehrfach wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung und stationärer Entwöhnung war, diese Angaben jedoch in seinem Versicherungsantrag verschwiegen hatte. Nachdem der Mann verstorben war, erfuhr die Versicherung von dessen gesundheitlicher Vorbelastung. Das Unternehmen sah sich arglistig getäuscht und zahlte die Todesfallleistung nicht aus.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung und machte deutlich, dass die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag eindeutig formuliert und der Versicherte zur vollständigen sowie wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet sei. Somit war die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit
Rechtsgrundlagen:
VVG § 22
BGB § 123
Gericht:
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07
Quelle: Hamburg-Mannheimer Versicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe
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