Koblenz/Berlin (DAV). Spieleinrichtungen für Kinder müssen in einem besonders hohen Maß gesichert sein. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, ist hierfür nicht automatisch die Betreiberin haftbar zu machen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2008 (AZ: 5 U 915/07). Die Deutsche Anwaltauskunft teilt mit, dass diese Entscheidung auch für Indoor-Spielplätze, die wegen der Jahreszeit jetzt stärker genutzt werden, gilt.

Die Beklagte betreibt eine Kinderspielstätte. Diese besteht aus einer allseits und nach oben durch Netze gesicherten Einrichtung, in der mit Plastikbällen geschossen werden kann. Ein Trampolin schließt sich an, das rundum mehr als 3 m hoch vernetzt ist. Trotzdem gelangte ein Plastikball auf das Trampolin. Dort hüpfte gerade ein 11-jähriges Kind. Es trat auf den Ball, verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem rechten Ellbogen auf die Trampolinkante. Trotz einer operativen Behandlung kann es den Arm nur noch eingeschränkt bewegen.

Nach Auffassung der Eltern sei das Trampolin unzureichend gesichert. Es fehle an einer oberen Abdeckung zum Schutz vor Bällen von außen. Gleichzeitig sei die Umrandung mit 5 cm Dicke zu wenig gepolstert. Sie forderte daher von der Betreiberin Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro und Schadensersatz.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sah ebenfalls keine Pflichtverletzung der Trampolinbetreiberin. Minderjährige verhielten sich oft anders, als man es erwarten könne. Um diesem gerecht zu werden, sind Spielstätten grundsätzlich mit ausreichenden Schutzvorkehrungen zu sichern. Diesen notwendigen Sicherheitsstandard habe die Beklagte gewahrt.
Über Rechte und Ansprüche bei Unfällen klären Anwältinnen und Anwälte auf. Diese findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter

www.anwaltauskunft.de
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