Deutscher Anwaltverein e.V
Adventskranzkerzen nicht unbeaufsichtigt lassen
Ein Hauseigentümer hatte auf seinem Esstisch ein Adventsgesteck mit Kerzen angezündet. Sodann begann er, im Garten den Hundezwinger zu reinigen. Er ging aber noch einmal ins Haus zurück, um nach dem Gesteck zu sehen und beobachtete es auch ein weiteres Mal durch das Wohnzimmerfenster. Als er nach den Reinigungsarbeiten ins Wohnzimmer zurückkehrte, stand das Adventsgesteck in Flammen. Der Bewohner hatte sich etwa 30 min im Garten aufgehalten. Zwar konnte er den Brand löschen, der Tisch und der darunter liegende Teppich sowie zwei Brillen und eine Fernbedienung wurden jedoch beschädigt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden in Höhe von 8.600,00 Euro zu zahlen.
Das Landgericht Krefeld sah dies genau so. Die Richter waren der Ansicht, dass der Bewohner grob fahrlässig gehandelt habe, da er die Kerzen 30 min unbeaufsichtigt gelassen hatte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich zweimal vergewissert hatte, dass die Kerzen ordnungsgemäß brannten. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Adventsgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr frischen Grüns und des angebrachten Schmuckes leicht entzündbar seien und besonderer Aufsicht bedürften. Das Alleinlassen eines Gesteckes berge erhebliche Brandrisiken. Der Bewohner hätte beim Verlassen des Zimmers die Kerzen löschen müssen. Dass er sich dieser Gefahr bewusst gewesen war, zeige der Umstand, dass er immer wieder nach den Kerzen schaute. Es sei daher ein unverzeihlicher Fehler, ein Adventsgesteck mit brennenden Kerzen trotz Gefahrenbewusstseins minutenlang allein zu lassen.
Beim Abbrennen von Kerzen auf Adventsgestecken oder Weihnachtsbäumen ist daher besondere Vorsicht geboten. Ab dem 1. Januar 2008 ändert sich allerdings das Versicherungsvertragsgesetz und Geschädigte können hoffen, dass sie trotz des Vorwurfs, grob fahrlässig gehandelt zu haben, einen Teil des Schadens ersetzt bekommen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Versicherungsrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.). Oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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