Landgericht Coburg
Lebensversicherung: Bezugsberechtigung für Exfrau?
Der Sachverhalt
Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen. Die beklagte Versicherung meint, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebensversicherung anzusehen sei.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
Fazit:
Die Kenntnis des Hochzeitsdatums ist zur Vermeidung ehelichen Streits von Vorteil und mit der zusätzlichen Kenntnis des Vertragsdatums lag die Lösung des vorliegenden Streits nahe.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 26.05.2010, Aktenzeichen 11 O 781/09
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.09.2010, 1 U 64/10; rechtskräftig
Rechtsindex, LG Coburg
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