Karlsruhe/Berlin (DAV). Gerade Selbstständige können es sich trotz finanzieller Absicherung durch eine private Krankentagegeldversicherung nicht leisten, krankheitsbedingt auszufallen. Selbst wenn sie tatsächlich so schwer erkrankt sind, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, können die meisten Selbstständigen nicht völlig von ihrer Arbeit lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt davor, in solchen Fällen den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. Juli 2007 (Az.: IV ZR 129/06).

Beispielsweise nutzen Handwerker oft die Zeit, in der sie krankheitsbedingt keine körperliche Arbeit verrichten können, um Angebote zu schreiben, Aufträge hereinzuholen oder mit Auftraggebern zu verhandeln et cetera. Hier zweifelte die Versicherung an der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherungsnehmers. Daher engagierte sie ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter zum Schein einen Auftrag für den erkrankten Architekten in Aussicht stellte. Daraufhin kam es zu einem Telefongespräch und drei Treffen der beiden.

"Dabei wissen die meisten nicht, dass dies bereits den Anspruch auf Krankentagegeld entfallen lässt", sagt Rechtsanwalt Arno Schubach, von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Der BGH habe mit seinem Urteil klar gestellt, dass der Versicherer nur dann zahlen muss, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit gänzlich untätig ist.

Übt der Versicherte, wenn auch nur geringfügig, berufliche Tätigkeiten aus, bekommt er von der Versicherung kein Geld. Eine Ausnahme ist nach Ansicht des Gerichts nur bei ganz geringfügiger Berufsausübung möglich. Hierbei handelt es sich aber laut Schubach nur um seltene Ausnahmefälle: "Wer trotz Arbeitsunfähigkeit arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert, selbst wenn es nicht einmal 30 Minuten waren."

Bei der Auseinandersetzung mit den Versicherungen sollten man sich auf jeden Fall anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de
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