Versicherung - Wer nach der Trennung von dem Partner einen Psychiater aufsucht, muss diese Behandlung im Fragebogen einer Versicherung wahrheitsgemäß angeben. Wird dies unterlassen, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Der Sachverhalt

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), weigerte sich eine Krankenversicherung einem bei ihr versicherten Patienten das Krankentagegeld zu zahlen. Der Vertrag sei nichtig, weil der Mann in den Aufnahmeformularen auf die Frage, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine psychotherapeutische Behandlung angeraten oder durchgeführt worden sei, mit "Nein" geantwortet hatte. Nachweislich hat er aber an mindestens drei Sitzungen eines Psychiaters teilgenommen.

Nach Ansicht des Betroffenen sei dies aber ohne Belang, da den von der Versicherung monierten Arztbesuchen überhaupt keine depressive Erkrankung zugrunde lag, sondern es sich lediglich um eine psychiatrische Beratung nach der Trennung von seiner Freundin gehandelt habe.

Die Entscheidung

Dieser feinsinnigen Unterscheidung zwischen "Behandlung" und "Beratung" folgten die Karlsruher Richter nicht. "Denn die Frage in den Aufnahmeformularen zielte zweifelsfrei auf jede psychotherapeutische Behandlung - ohne Einschränkung, ob einer solchen Behandlung auch tatsächlich eine Erkrankung zugrunde lag", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der Versicherer sah im Besuch eines Psychiaters, wie er durch die ausdrücklich und schriftlich gestellte Frage klar zu erkennen gab, offenbar ein für ihn erhebliches und bei der Gefahrenabschätzung zu berücksichtigendes Risiko. Der Versicherte dagegen konnte auch dem Gericht keinerlei überzeugende Argumente vorbringen, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen würden.

Gericht:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2010 - 9 U 77/09

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