Aus dem Beifahrerfenster eines Geschäftsfahrzeugs wurde bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Der Geschäftsführer konnte die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen, und legte eine Namesliste seiner 15 Mitarbeiter vor. Es folgte eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug.

Der Sachverhalt

Der Geschäftsführer der GmbH gab im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen, und legte eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte.

Fahrtenbuchauflage nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer?

Daraufhin ordnete der beklagte Landkreis gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs hinsichtlich des Transporters für die Dauer von 12 Monaten an. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 3 K 757/14.MZ)

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 3 K 757/14.MZ). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei.

Unerheblich ob Verkehrverstoß durch Fahrzeugführer oder anderen Fahrzeuginsassen

Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe. Die Ermittlung des für den Vorfall bei der Überholfahrt Verantwortlichen sei auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin wegen Fehlens eigener Aufzeichnungen zu den Vorgängen in ihrem Betrieb den Kreis der Mitarbeiter, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten, nicht habe eingrenzen können.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 15.07.2015, 3 K 757/14.MZ

VG Mainz, PM 13/2015
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich, dass auch einem Querschnittgelähmten nach einem erheblichen Verkehrsverstoß ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann. Urteil lesen

Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Das VG Berlin die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das sich gegen eine solche Auflage gewehrt hatte. Urteil lesen

Beschluss: Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Urteil lesen

Fahrtenbuchauflage - Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de