In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn Überschreitungen von ca. 40% festgestellt wurden.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. dazu OLG Koblenz, DAR 1999, 227; KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Celle, NZV 2011, 618; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 161; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 56).

Bei "erheblichen" Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich um Werte von

- 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
- 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
- 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618)
- 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249).

Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, etwa

- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532),
- 23,75 % (OLG Jena, DAR 2008, 35)

eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13

Ausschnitt aus dem Urteil des OLG Celle
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