Verkehrsrecht: Geblinkt und trotzdem Geradeaus!


Blinken allein reicht nicht - Verkehrsteilnehmer können sich nicht blind auf einen gesetzten Blinkers eines Autofahrers verlassen! Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Der wartepflichtige Autofahrer muss stehen bleiben, bis der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer neben dem Blinken auch sein Tempo deutlich verringert oder mit dem Abbiegevorgang beginnt.

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Blinker aus Versehen gesetzt wird oder ein technischer Defekt vorliegt. Kommt es zu einer Kollision, trägt der Blinkende in der Regel zwar eine Mitschuld. ARAG Experten raten allerdings dazu zu warten, bis eindeutig feststeht, dass tatsächlich abgebogen wird (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 228/07-76).


 

Vorheriger Beitrag:
Abschleppkosten trotz Abbruch des Abschleppvorgangs
 
Nächster Beitrag:
Wissenswertes zum Bußgeldkatalog 2009


rssfeed Urteile & Infos aus allen Rechtsgebieten
Twitter Follow me on Twitter
Rechtsindex auch auf Twitter
Favoriten Twitter Facebook google Oneview Myspace Stumbleupon Digg MR. Wong Technorati aol blogger reddit YahooWebSzenario