Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserpfütze auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.


Der Sachverhalt

Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Büsum, die zur selben Zeit auch von dem Kläger und seiner Ehefrau als Fußgänger genutzt wurde.

Der Kläger behauptete, bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein "riesiger Teich" gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Beklagte - so der Kläger - hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Die Reinigung der Kleidung kostete € 39,60, die der Kläger mit der Klage geltend machte.

Die Entscheidung

Zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Den Beklagten treffe kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten.

Erhöhte Unfallgefahr durch Abbremsen

Zur Begründung hatte das Gericht u.a. auf die Unfallgefahr hingewiesen, die durch das Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr begründet würde. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies - so führte das Amtsgericht aus - nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.

Anmerkung: Eine Berufung gegen Urteile im ersten Rechtszug ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das Amtsgericht hatte in diesem Fall die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Frage der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für die Verschmutzung von Kleidung durch Spritzwasser von grundsätzlicher Bedeutung sei und von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde.

Nach Zurückweisung der Berufung ist das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 14.09.2010 rechtskräftig geworden.

Gericht:
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 S 186/10

Pressemitteilung des Landgericht Itzehoe
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