LG Detmold
Wann die Haftung nach § 7 StVG endet...
Der Sachverhalt
Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), standen zwei Autos in zwei nebeneinander liegenden Buchten auf dem Privatparkplatz eines Hotels. Das Gelände hat dort eine Gefälle von 10 Prozent. Normalerweise stellt dies kein Problem dar, zumal beide Autos sich nachweislich in einer ordnungsgemäßen Parkstellung befanden. Doch in der Unfallnacht bildete sich überraschend Blitzeis, wodurch - so das Ergebnis eines Gutachtens - der oberhalb geparkte BMW zunächst praktisch unbemerkbar ins Rutschen kam und schließlich mit voller Wucht längsseits gegen den Volvo darunter prallte und erhebliche Reparaturkosten verursachte.
Die Entscheidung
Das Gericht sprach den BMW-Besitzer und damit dessen Kfz-Haftpflichtversicherung von jeglicher Pflicht zum Schadensersatz frei. Auf einem nicht öffentlichen Parkplatz endet die sich aus dem Straßenverkehrsgesetz ergebene allgemeine Haftung des Autohalters. "Erst durch das Auftreten des Blitzeises und die dadurch bedingte Bildung einer glatten Fläche ist der Wagen in Bewegung geraten - ein nach Auffassung der Richter so unwahrscheinliches und ungewöhnliches Ereignis, dass ein Fahrzeughalter damit nicht zu rechnen hat", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die allgemeine Verkehrsgefahr war mit dem ordnungsgemäßen Abstellen in der vom öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennten Parkbox des Hotels bereits beendet.
Rechtsgrundlagen:
StVG §§ 7, 17, 18; BGB § 823 Abs. 1
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 19 C 45/08
Gericht:
LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09
Deutsche Anwaltshotline, Rechtsindex
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