Verwaltungsgericht Gießen
Anordnung einer MPU für betrunkenen Radfahrer
Der Sachverhalt
Ein Radfahrer, ohne Besitz einer Fahrerlaubnis, wurde am frühen Morgen Schlangenlinien fahrend von einer Polizeistreife aufgegriffen. Seine Blutalkoholkonzentration ergab einen Wert von mindestens 1,75 ‰. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, vom Radfahrer eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu fordern. Dies hält der Radfahrer für unverhältnismäßig und für ihn nicht finanzierbar. Nachdem er das Gutachten nicht beibrachte, untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Die Argumente des Radfahrers gegen die Anordnung
Der Radfahrer macht geltend, die einmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertige die Begutachtung anders als bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht. Auch die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefahr sei, seiner Ansicht nach, deutlich geringer. Außerdem stünden die mit dem Gutachten verbundenen Kosten anders als bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den er vom Fahrradfahren habe.
Die Entscheidung
Die Kammer hat den Eilantrag des Fahrradfahrers abgelehnt. Die Fahrerlaubnisverordnung (FEV § 13) sehe ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn jemand ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ im Straßenverkehr geführt habe. Das Gesetz stelle gerade nicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen ab, sondern spricht allgemein von "Fahrzeugen". Das gelte auch, wenn nicht die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Rede stehe, sondern es nur um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gehe.
Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertige auch in diesem Fall die Begutachtung, ohne die die Fahrerlaubnisbehörde nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob und welche ggf. milderen Maßnahmen als eine komplette Untersagung zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht komme. Weigere sich aber der Betroffene, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, bleibe der Fahrerlaubnisbehörde nichts anderes übrig, als die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010 - 6 L 663/10
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