"Du hast mir nichts zu sagen, du hast keine Mütze auf und erst musst du mir deinen Ausweis zeigen, bevor ich was muss." - Immer wieder eskalieren Situationen zwischen Polizei und Bürgern, die einfachen Anweisungen nicht Folge leisten wollen. So auch im vorliegenden Fall eines Schülers, der sich mit der Polizei anlegte.

Der Sachverhalt

Die Polizei war von einer unbekannten Person verständigt worden, da mehrere Jugendliche Blumentöpfe beschädigt haben. Beim Eintreffen der Polizei lief ein Teil der Jugendlichen davon, ein anderer Teil blieb stehen. Als ein Polizeibeamter die Ausweisdokumente kontrollieren wollte, verweigerte ein Bekannter des Schülers seine Personalien.

Du hast mir nichts zu sagen...

Er baute sich vor dem Polizeibeamten auf und schrie diesem ins Gesicht: "Du hast mir nichts zu sagen, du hast keine Mütze auf und erst musst du mir deinen Ausweis zeigen, bevor ich was muss". Als daraufhin die Polizeibeamten ihm die Durchsuchung androhten, wollte er sich entfernen. Er wurde von den Polizeibeamten festgehalten und zum Dienstfahrzeug verbracht, wo die Durchsuchung stattfinden sollte. Der Bekannte des Schülers wehrte sich dagegen. Als er dann gefesselt werden sollte, sperrte er sich dagegen und versuchte sich zu befreien. Dabei stieß er einen der Polizeibeamten zu Boden und verletzte ihn dabei am Oberschenkel.

Während des gesamten Einsatzes befand sich der angeklagte Schüler in unmittelbarer Nähe und schrie, dass er seinem "Bruder" helfen werde und zog seinen Bekannten an der Hand, um ihm zu helfen. Er zog an den JAcken der Beamten und versuchte diese wegzuschubsen. Schließlich gelang es dem Bekannten zu flüchten, er wurde jedoch von einem der Polizeibeamten wieder eingeholt und zu Boden gebracht. Im Dienstfahrzeug auf dem Weg zur Polizeiinspektion beleidigte der Bekannte die Polizeibeamten mit den Worten "Missgeburten, Mongos und Hurensöhne". Zwei Polizeibeamte wurden bei dem Einsatz leicht verletzt.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Jugendrichterin am Amtsgericht München hat den 20-jährigen Schüler wegen Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

Die zuständige Richterin hielt dem Schüler zugute, dass er im Wesentlichen geständig war und nicht der Hauptaktive war. Sie glaubte ihm, dass es sein Bestreben war, dem Freund zu helfen. Zu seinen Gunsten konnte auch gesehen werden, dass er alkoholisch bedingt enthemmt gewesen sein dürfte, so die Richterin.

Der Haupttäter und Bekannte des jungen Münchners wurde in einem separat angesetzten Prozess zu einem Freizeitarrest verurteilt. Außerdem musste er an die geschädigten Polizeibeamten einen zweiseitigen Entschuldigungsbrief per Hand schreiben.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.01.17 - 1011 Ds 451 Js 234744/16 jug

AG München, PM 31/2017
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