Deutsche Anwaltshotline
Stempeln am Disko-Einlass ohne übliche Vergnügungssteuer
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg - Az. 9 ME 5/09
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter nämlich die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kontrollfunktion von Eintrittskarten oder anderer Ausweisen bei solchen Veranstaltungen verloren gegangen. "Der Stempelaufdruck besteht nur noch aus Symbolen, Comicfiguren oder ähnlichem und hat damit keinen einer typischen Eintrittskarte vergleichbaren Informationsgehalt mehr", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Richter: Grundlage für Eintrittskarten-Abgabe nicht mehr gegeben
Die meist leicht abwaschbaren Bildchen auf der Haut der Besucher sind als Steuerbelege gänzlich ungeeignet und haben den einzigen Zweck, gegenüber den Türstehern nach dem vorübergehenden Verlassen der Räume die abendliche Berechtigung zum späteren Weiterfeiern zu belegen. Eine Vergnügungsteuer darf aber von den Behörden als Kartensteuer nur erhoben werden - so der Wortlaut der entsprechenden Satzung -, "wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist". Das trifft dort, wo anstelle des Kartenverkaufs nur noch gestempelt wird, nicht mehr zu.
Quelle: Deutschen Anwaltshotline
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