Nürnberg (D-AH) - Wer einen Betriebsausflug organisiert, sollte darauf achten, dass zur allgemeinen Belustigung nicht allzu tief in die Unternehmenskasse gegriffen wird. Übersteigt die Spendierlaune des Chefs nämlich 100 Euro je Mitarbeiter, ist dieses Geld in der Regel als Lohnzuwendung zu behandeln und zu versteuern - und zwar bezüglich des gesellschaftlichen Anteils der Firmenaufwendungen.

Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) informiert über die Entscheidung des
Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/07).

Der Fall:

In dem Steuerfall ging es um eine Betriebsversammlung, die auf einem Ausflugsschiff stattfand. Wobei für die Belegschaft alle Speisen und Getränke kostenlos waren und sich abends noch ein rauschendes Betriebsfest in einem Hotel anschloss. Der Fiskus behandelte die Aufwendungen des Unternehmens als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bundesfinanzhof: Bei mehr als 100 Euro überwiegt nicht-betrieblicher Charakter

Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. "Es  handelte sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter, eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land kann da nicht in Betracht kommen", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Betriebliches Interesse muss im Vordergrund stehen

Von einer steuerpflichtigen Entlohnung sind laut dem Münchener Urteilsspruch nur jene Leistungen ausgeschlossen, die ein Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt - also nicht zu Nutz und Vergnügen des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter sei das auf einer Betriebsveranstaltung nur im Rahmen einer Freigrenze von derzeit 100 Euro pro Teilnehmer nachvollziehbar.

Redaktion Rechtsindex
Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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