18.08.2008 - Ausgaben, die nachweisbar anfallen, um eine Krankheit zu heilen oder deren Folgen erträglicher zu machen, sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wer jedoch umzieht, weil seine gemietete Wohnung einen Schimmelpilzbefall aufweist, kann die dafür entstanden Kosten nicht ohne weiteres steuerlich ansetzen - informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Zumindest dann nicht, wenn kein ärztliches Attest vorliegt, das bereits eine Erkrankung durch Schimmelpilz oder ein hohes gesundheitliches Risiko bescheinigt.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg hatte ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Umzugskosten und Gutachterkosten für eine Baubiologin als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Da das Arbeitszimmer seiner Wohnung nachweislich vom Schimmelpilz befallen war, war er umgezogen.

Die Hamburger Richter sahen hier jedoch keine steuerlichen Aspekte. Die Umzugskosten seien keine Krankheitskosten. Der Mieter wäre ja noch nicht einmal erkrankt. Somit war der Umzug rein privat veranlasst und daher nicht bei der Steuer zu berücksichtigen, argumentierten die Richter
(Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7.3.2008, Az. 5 K 30/07).

Ganz leer ausgehen, muss der Mieter jedoch nicht: "Zahlungen an eine Umzugsspedition anlässlich eines privaten Umzugs stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar", sagt Verena Tiemann. Von der abgerechneten Arbeitsleistung dürfen 20 Prozent, maximal 600 Euro auf die Steuerschuld angerechnet werden.
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