Finanzgericht Baden-Württemberg
Adoptionskosten eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Sachverhalt
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Ehepaar hat Kosten für die Adoption in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Die Entscheidung
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Aus dem Urteil: [...] die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber -wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes- auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber im dortigen Streitfall unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen Insemination die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt [...]
Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).
Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 - 6 K 1880/10
FG Baden-Württemberg, PM Nr. 1/2012
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