07.06.2010 - 15:48 [ Redaktion ]
Selbstanzeige: Ein Steuerhinterzieher ist in einer Bringschuld
Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in § 371 der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen, so die Oberfinanzdirektion Koblenz.
Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Für eine strafbefreiende Wirkung muss der Steuerhinterzieher, dem Finanzamt die Unterlagen so aufbereiten, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Mit einem Berg Belege ist es nicht getan
Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Berater zunehmend den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige ihrer Mandanten zu belegen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist darauf hin, dass die Selbstanzeige eines Täters nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden muss.
Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Angesichts der Vielzahl von Verfahren können die Fahnder es sich nicht leisten, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen.
Strafbefreiende Wirkung kann auch wieder entfallen
Aus Fairnessgründen werden die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hinweisen. Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.
Oberfinanzdirektion Koblenz, Rechtsindex
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