LSG NRW

Hartz-IV Empfänger brauchen nicht in Obdachlosenunterkunft zu wohnen


Ein Hartz IV Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren entschieden.

Die Essener Richter gaben damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht.

Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 € für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 € pro Quadratmeter.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER; Vorinstanz SG Düsseldorf, Beschluss vom 31.8.2009 – S 5 AS 137/09 ER, SG Düsseldorf)

Pressemeldung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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