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Sozialamt darf sich die Kontoauszüge anschauen
Es sei weder unangemessen noch unzumutbar, wenn der Antragsteller zum Beweis für seine Bedürftigkeit alle seine Konten nennt und die Behörde auch einen Blick in die Kontobewegungen werfen lässt, meinten die Richter in der Urteilsbegründung .
SG Gelsenkirchen S 33 SO 2/09
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