In einem Eilverfahren hat das SG Heilbronn (Az. S 9 KR 4030/13 ER) entschieden, dass ein erkrankter Raucher keinen Anspruch auf ein mobil nutzbares Flüssigsauerstoffsystem hat, solange er das Rauchen nicht einstellt. Das Gericht sah u.a. darin eine Explosionsgefahr.

Der Sachverhalt

Seit seinem 14. Lebensjahr raucht der heute 66-Jährige Mann aus dem Kreis Heibronn. Heute sind es täglich noch ca. zehn Zigaretten. Seit einigen Jahren leidet er an einer chronischen Lungenerkrankung und an einem zu geringen Sauerstoffgehalt im Blut. Dies kann bei ihm zu Atemnot führen. Daher versorgte ihn seine Krankenkasse vor rund drei Jahren mit einem Sauerstoffkonzentrator. Diesen nutzt er nur unregelmäßig.

Raucher stellt Antrag aug mobil nutzbares Flüssigsauerstoffsystem

Er stellte einen Antrag, ihn mit einem auch mobil nutzbaren Flüssigsauerstoffsystem zu versorgen. Die Krankenkasse gewährte dies für zwei Monate. Nach erfolgter Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) lehnte sie eine zeitlich darüber hinausgehende Versorgung ab.

... er müsse mit dem Rauchen aufhören

"Wenn er mit dem Rauchen aufhöre und den Konzentrator nunmehr regelmäßig nutze, könne er aber mit Flüssigsauerstoff versorgt werden, sofern dann immer noch ein zu geringer Sauerstoffgehalt im Blut bestehe", so der MDK.

Der 66-Jährige stellte Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssigsauerstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn

Das Sozialgericht Heilbronn hat rechtskräftig entschieden, dass es dem 66-Jährigen zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauerstoffgehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden.

Bestehende Explosionsgefahr

Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssigsauerstoffsystem auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 03.12.2013 - S 9 KR 4030/13 ER

SG Heilbronn
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